Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der IB-NORM GmbH

 

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der IB-Norm GmbH [im weiteren: „IB-N“] gelten für sämtliche – auch zukünftigen – mit dieser verhandelten und geschlossenen Verträge sowie die in deren Rahmen beworbenen, angebotenen und erbrachten Leistungen, einschließlich in diesem Zusammenhang erteilter Auskünfte und Beratungsleistungen.Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen der IB-N gelten deshalb auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners seitens der IB-N eine vorbehaltslose Vertragserfüllung erfolgt.

 

 2. ANGEBOT und VERTRAGSSCHLIESSUNG

Aufträge resp. Bestellungen führen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von der IB-N zu einem Vertragsschluss. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erteilt, gilt gleichermaßen die Rechnungsstellung als Auftragsbestätigung.Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen ebenso wie Nebenabreden stets der Schriftform. Eine Aufhebung dieses Formerfordernisses ist schriftlich festzuhalten.

 

3. UNTERLAGEN

An sämtlichen dem Besteller/Auftraggeber im Zusammenhang mit der Bestellung/Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die IB-N Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die IB-N erteilt dem Besteller/Auftraggeber dazu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die IB-N das Angebot des Bestellers/Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen annimmt, sind der IB-N sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

4. LIEFERUNG und LIEFERFRISTEN

Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Größe (Anzahl oder Gewicht oder Preis etc.) vertragsgemäß und von dem Besteller/Auftraggeber zu akzeptieren.Hinsichtlich sämtlicher Maßangaben behält sich die IB-N handelsübliche Abweichungen vor, es sei denn die Einhaltung bestimmter Maße ist ausdrücklich zugesichert. Die IB-N ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.Lieferungen erfolgen regelmäßig zu der Bedingung „ex works“ resp. „ab Werk“ unter Zugrundelegung der Icoterms der ICC. Eine Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Auftrag­gebers. Gegebenenfalls geht die Gefahr mit der Übergabe an Spediteur oder Frachtführer über.

Ist eine Versendung der Ware durch IB-N vereinbart und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller/Auftraggeber zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Besteller/Auftraggeber bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei diesem. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller/Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem/den mit der IB-N geschlossenen Vertrag/Verträgen nicht nachkommt. Im Vorfeld der Verfolgung von Ansprüchen aus Verzug gegenüber der IB-N ist dieser eine Nachfrist von wenigstens drei Wochen zur Erfüllung fälliger Ansprüche zu setzen.

 

5. ANNAHMEVERZUG

Gerät der Besteller/Auftraggeber mit der Annahme der vertragsgemäß angebotenen Ware/Leistung in Verzug, ist die IB-N nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von wenigstens zwei Wochen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Rechnungswertes gegenüber dem Besteller/Auftraggeber abzurechnen. Der IB-N bleibt unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Umgekehrt stet es dem Besteller/Auftraggeber frei, einen geringeren Schaden zu belegen.

 

6. VORZEITIGE KÜNDIGUNG eines WERKVERTRAGS

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen geschlossenen Werkvertrag vorzeitig zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig abzurechnen. Von der IB-N noch nicht erbrachte Leistungen sind von dem Besteller in diesem Fall pauschal mit 15% von der nach Abzug der erbrachten und abgerechneten (Teil-)Leistungen verbleibenden Auftragssumme abzugelten. Weist die IB-N dem Auftraggeber einen höheren Schaden nach, ist dieser auszugleichen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen

 

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungen des Bestellers/Auftraggebers haben ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto der IB-N zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis/Werklohn innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

8. ZAHLUNGSVERZUG

Gerät der Besteller/Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, hat dieser die IB-N jedenfalls mit den marktüblichen, durchschnittlichen Sollzinsen einer Bank, mindestens in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins, als Verzugszins zu entschädigen. Überdies ist von dem Besteller/Auftraggeber auch jeder weitere Verzugsschaden zu tragen.

 

9. AUFRECHNUNG und ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

Dem Besteller/Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller/Auftraggeber überdies lediglich dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

10. HAFTUNG und GEWÄHRLEISTUNG

Gewährleistungsrechte des Bestellers/Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der IB-N gelieferten Waren bei dem Besteller/Auftraggeber Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von der IB-N dazu einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die IB-N die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der IB-N ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Etwaige Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller/Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, weil die von der IB-N gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als der Hauptniederlassung des Bestellers/Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers/Auftraggebers gegen der IB-N bestehen nur insoweit, als der Besteller/Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

11. EIGENTUMSVORBEHALT

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen der IB-N gegenüber dem Käufer aus vorangegangen, aktuellen bzw. zukünftigen Lieferungen, ebenso wie aus der laufenden Geschäftsverbindung, Eigentum der IB-N. Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Im Falle von Scheck- oder Wechselzahlungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum vollständigen Forderungsausgleich (s. Satz 1) durch eine Gutschrift über die Bankverbindung der IB-N, nach Einlösung/Bezahlung des Schecks oder Wechsels durch die bezogene Bank bzw. den Bezogenen sowie dem Erlöschen sämtlicher Verpflichtungen der IB-N aus einem von dieser zahlungshalber angenommenen Wechsel.

Bei pflicht- resp. vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IB-N berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt gegebenenfalls kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ein solcher wird durch die IB-N ausdrücklich schriftlich erklärt. Die IB-N ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers/Auftraggebers bei Hinzurechnung der Verwertungskosten anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller/Auftraggeber die IB-N davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, um dieser Gelegenheit zur Klageerhebung gern. § 771 ZPO zu geben. Der Besteller/Auftraggeber haftet in diesem Falle für sämtliche der IB-N daraus entstehenden Kosten.

Der Besteller/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder die Erzeugnisse der Verarbeitung resp. die Vorbehaltsware selbst zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller/Auftraggeber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die IB-N, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Der IB-N entstehen daraus keine Verpflichtungen gegenüber Dritten. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller/Auftraggeber gehörenden Waren, erwirbt die IB-N Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Kaufpreis) der von ihr gelieferten Vorbehaltsware zum Verkehrswert der fremden Ware ab dem Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware bzw. werden die Verarbeitungserzeugnisse von dem Besteller/Auftraggeber mit dem Grund und Boden eines Dritten fest verbunden oder zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt und wird bzw. werden sie damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller/Auftraggeber der IB-N schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.

Wird die Vorbehaltsware oder das Erzeugnis bei deren Verarbeitung veräußert, tritt der Besteller/Auftraggeber schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an die IB-N zu deren Sicherung ab. Der Besteller/Auftraggeber ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange die IB-N diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers/Auftraggebers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung der IB-N, wenn der Besteller/Auftraggeber seine Zahlungen einstellt. Die IB-N wird von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderung um mehr als 20%, wird die IB-N Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach ihrer Wahl an den Besteller/Auftraggeber rückabtreten

 

12. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist Seligenstadt. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Seligenstadt bzw. das Landgericht Darmstadt.

 

13. SONSTIGES

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

 

Finden Sie uns auf: